Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Karl A. Steinel GmbH

nachfolgend „Verwender“ genannt.

  1. Geltungsbereich
    a) Diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    b) Die Lieferungen und Leistungen des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
    c) Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
    d) Geschäftsbedingungen des Bestellers, die vom Verwender nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
  2. Angebot und Annahme

Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verwenders verbindlich. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, bei Lagerware wird Zwischenverkauf vorbehalten.

  1. Preise

Die Preise des Verwenders verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die Preise basieren auf der Kostenlage bei Angebotsabgabe. Der Verwender ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen, z. B. bei Rohmaterialien oder Löhnen eintreten.

  1. Lieferung
    a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Verwender "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch den Verwender.
    b) Teillieferungen sind in vereinbarten Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
    c) Abweichungen der Liefermenge von der Bestellmenge sind bis 10% gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge, wie hinsichtlich der einzelnen Teillieferungen. Gegenteilige Regelungen bedürfen der Schriftform. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
  1. Lieferzeit
    a) Kann der Verwender absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird der Verwender den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzten, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeiten den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
    b) Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 14 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, so wird der Vertragspartner unverzüglich in Kenntnis gesetzt und eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
    c) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
    d) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
    e) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  1. Verpackung und Versand

Verpackung sowie Wahl der Versandart nimmt der Verwender nach Art der zu versendeten Teile vor. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, außer es handelt sich um Mehrwegverpackungen. Weitere Spezifikationen sind in den Technischen Lieferbedingungen geregelt. Die technischen Lieferbedingungen des Verwenders können auf der Homepage www.ka-steinel.de eingesehen werden.

  1. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

  1. Gewährleistung und Haftung
    a) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Wenn der Verwender nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 7.
    b) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert der Verwender die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
    c) Der Verwender wird dem Vertragspartner in einer angemessenen Zeit mitteilen, ob eine Nacharbeit der beanstandeten Teile durchgeführt wird oder eine Ersatzlieferung erfolgt. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
    d) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Weitergabe der Produkte an Dritte umfassend über das Produkt zu beraten und zu informieren. Dritte sind auf die Gebrauchstauglichkeit und Gebrauchsfähigkeit der Produkte ausdrücklich hinzuweisen. Von Ansprüchen, die wegen Verletzung dieser Pflicht von Dritten gegen den Verwender geltend gemacht werden können, hat der Besteller den Verwender freizustellen.
    e) Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen den Verwender ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Verwender haftet nicht für Teile, die in eine Baugruppe einfließen und somit nicht die Schadensursache eindeutig ermittelt werden kann. Vor allem haftet der Verwender nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 
  1. Werkzeugkosten
    a) Die Herstellungskosten für Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Mess- und Prüfmittel etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
    b) Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandene Herstellungskosten zu seinem Lasten.
    c) Durch Vergüten von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Speziell angeschaffte Lehren und Sondermessmittel werden bei einmaligen Fixgeschäften mit der letzten Lieferung an den Besteller übergeben, wenn nicht anders vereinbart.

Weitere Angaben sind in den Technischen Lieferbedingungen festgeschrieben.

  1. Eigentumsvorbehalte
    a) Das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung behält sich der Verwender mit dem Besteller vor.
    b) Der Verwender ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.
    c) Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Verwender Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an den Verwender ab. Der Verwender nimmt die Abtretung hiermit an.
    d) Der Verwender hat das Recht, seine Forderungen gegenüber dem Besteller an Dritte abzutreten.
  1. Zahlungsbedingungen
    a) Alle Lieferungen sind, sofern nichts anderes auf der Rechnung vermerkt ist, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto.
    b) Hat der Verwender unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller des Verwenders dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.
    c) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Verwender für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
    d) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
    e) Ist der Besteller in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Abnehmer fällig gestellt werden.
  1. Vertraulichkeit
    a) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
    b) Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zu Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
    c) Stellt ein Vertragspartner den anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
  1. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, kriegerische Unruhen, behördliche Maßnahmen die in den Betrieblichen Ablauf eingreifen, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben dem vorgesehenen wirtschaftlichen Zweck anzupassen.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    a) Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Gerichtsstand Bad Elster.
    b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Bad Elster Erfüllungsort.
    c) Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
    d) Die Vertragssprache ist Deutsch.
    e) Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

Lieferantenbedingungen

  1. ALLGEMEINES

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen, die wir von Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Lieferanten beziehen. Sie gelten im Einzelfall für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Sofern Sonderbedingungen vereinbart werden, gelten diese vorrangig. Es gelten jeweils unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen, in der zum Zeitpunkt des Auftrages gültigen Fassung. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingung des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos entgegennehmen. Der Lieferant darf seine gegen uns gerichteten Ansprüche nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abtreten. Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestimmung unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ohne Einfluss bleiben. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt für diesen Fall die branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen Bestimmung gilt die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

2. DOKUMENTE
a) Angebot

Anfragen bezüglich der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind unverbindliche Aufforderungen an den Lieferanten zur Abgabe eines Angebotes, sofern sie nicht ausdrücklich als Auftrag bzw. Bestellung bezeichnet sind. Die Angebote sind innerhalt von 2 Arbeitstagen in schriftlicher Form an den Anfragenersteller oder info@ka-steinel.de zu senden. Für die an den Lieferanten gesendeten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.

b) Bestellungen

Die in unseren Bestellungen angegebenen Mengen, Preise und Lieferzeiten sind verbindlich. Unsere Mitarbeiter sind, soweit sie hierzu nicht bevollmächtigt sind, nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen oder Zusicherungen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über die Annäherungen des Vertrages zu treffen. Solche Vereinbarungen oder Nebenabreden verpflichten uns nur nach entsprechender schriftlicher Bestätigung durch uns.

c) Auftragsbestätigungen

Nach Eingang der schriftlichen Bestellung ist die Auftragsbestätigung unter Verwendung der Steinel-Bestellnummer binnen 3 Arbeitstagen rechtsverbindlich unterschrieben zurückzusenden. Mit Erstellung einer Auftragsbestätigung ohne Widerspruch oder Hinweis – sehen wir diese Einkaufsbedingungen vom Auftragnehmer als akzeptiert an.

d) Bestelländerung

Im Falle einer Änderung/Ergänzung der Bestellung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 2 Arbeitstagen die Mehr- bzw. Minderpreise sowie terminliche Auswirkungen mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird neue Preise auf der Kalkulationsbasis der Bestellung ermitteln. Die Anerkennung der neuen Preise bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Gegebenenfalls beabsichtigte Änderungen des technischen Konzeptes des Auftraggebers - auch wenn keine Mehr- oder Minderkosten auftreten - sind dabei kenntlich zu machen und in jedem Fall mit dem Auftraggeber verbindlich abzustimmen.

e) Zeugnisse und Zertifikate

Der Auftragsnehmer verpflichtet sich für jede Lieferung an Steinel ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204:2004 zu senden. Anfallende Kosten für Abnahmeprüfzeugnisse sind in einer Auftragsbestätigung auszuweisen. In Anlehnung der IATF 16949 und Umsetzung innerhalb unseres Betriebes muss jedes Abnahmeprüfzeugnis einer Material-Neufertigung die Steinel-Bestellnummer enthalten. Die Chargennummern sowie die Steinel-Bestellnummer müssen zwingend auf dem Lieferschein ersichtlich sein. Dies gilt generell für alle neuproduzierten Materialien und Chargen. Sollte eine Ausstellung eines Abnahmeprüfzeugnisses nicht möglich sein, muss dies explizit vom Lieferanten ausgewiesen werden. Es sind alle Abnahmeprüfzeugnisse bis einschließlich des Material-Liefertermins an: certificate@ka-steinel.de zu senden. Die Sendung hat als PDF mit Verweis auf die Auftragsbestätigungsnummer sowie die Steinel-Bestellnummer zu erfolgen. Auf einwandfreie Lesbarkeit legen wir zusätzlich großen Wert.

f) Beenden eines Bestellvorgangs

Eine Bestellung gilt erst als beendet oder „voll beliefert“ nach dem Material und Dokumente vollständig über die von der Firma Steinel angebotenen Wege eingegangen sind. Für Dokumente gilt: Ungleichwertige Sonderschreiben, Ersatzdokumente oder die Sendung über andere Medien als die genannte certificate@ka-steinel.de Adresse sind hierbei nichtig und beenden den Liefer-/Bestellvorgang nicht.

3. PREISE UND RECHNUNGSLEGUNG

Vereinbarte Preise umfassen alle Lieferungen bzw. Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten einschließlich etwaiger Verpackungs- und Transportkosten. Die Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart, binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 45 Tagen netto, jeweils gerechnet ab Erhalt einer den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Wir geraten nur in Zahlungsverzug, wenn der Lieferant uns nach Eintritt der Fälligkeit vorher ausdrücklich und schriftlich gemahnt hat.

Für die Abrechnung von Lieferungen und Leistungen sind Rechnungen sowie Leistungsnachweise an folgende Postadresse zu senden:

Karl A. Steinel GmbH

Brambacher Straße 2

D-08645 Bad Elster

 

Und/oder die E-Mail-Adresse invoice@ka-steinel.de zu verwenden. Wenn möglich immer den Weg der Mailadresse benutzen.

 

Alle Rechnungspapiere müssen unsere Bestellnummer enthalten, andernfalls können wir die Annahme verweigern. Für die Berechnung maßgebend sind die bei Wareneingang geprüften Gewichte.

4. WARENANNAHME UND PRÜFUNG

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle.

Karl A. Steinel GmbH ist nicht verpflichtet, nicht mangelfreie Ware als Erfüllung anzunehmen. Eine nicht mangelfreie Ware liegt auch dann vor, wenn der Lieferant eine andere als die geschuldete Ware oder eine zu geringe Menge liefert.

5. LIEFERUNGEN UND LIEFERTERMINE

Der Auftragnehmer hat vereinbarte Termine unbedingt einzuhalten. Voraussetzung für die Einhaltung der Liefertermine ist der Eingang der Ware bei der vereinbarten Empfangsstelle. Vorzeitige Lieferung und Teillieferung bedürfen unserer Zustimmung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Unterbleibt die Nachricht, darf der Auftraggeber bei Überschreitung des Liefertermines, unbeschadet sonstiger Rechte, auch ohne Mahnung und Fristsetzung, vom Vertrag zurücktreten.  Der Auftraggeber oder dessen Beauftragte sowie, sofern einzelvertraglich festgelegt, auch Kunden des Auftraggebers oder deren Beauftragte sind berechtigt, sich in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers als auch dessen Unterlieferanten vom Fortgang der Herstellung und der Einhaltung vertraglich festgelegter Forderungen an die Qualität der Produkte zu überzeugen. Dieses gilt für die Beschaffenheit der Ausrüstung und für die zur Herstellung der Produkte verwendeten Materialien sowie für die Vollständigkeit und Korrektheit der Vertrags-Dokumentation. Zur Durchführung von Inspektionen und Werkstatttests stellt der Auftragnehmer - auf seine Kosten - Hilfsleistungen, Arbeitskräfte, Materialien, Elektrizität, Treibstoffe, Medien, Apparate, Instrumente etc. zur Verfügung, damit eine wirksame Prüfung erfolgen kann. Bei Nichtzustandekommen einer positiven Inspektion und/oder einer gewünschten Überprüfung der Bezugsquelle aus Verschulden des Auftragnehmers sind alle aus einer Wiederholung resultierenden Kosten (z.B. Personal-, Reise- und Sachkosten) vom Auftragnehmer zu tragen.

6. MÄNGEL UND HAFTUNG

Bei Leistungserbringung wird der Lieferant alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Umwelt-, Gefahrgut- und unfallverhütungsrelevante Vorschriften beachten und die Sicherheit der Lieferkette nach den einschlägigen Zollvorschriften sicherstellen sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und die vom Besteller geforderten Vorgaben einhalten.

Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, registriert wurden und dass uns den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Lieferant Erzeugnisse i. S. von Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe ausreichender Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung nachkommt.

7. HÖHERE GEWALT „FORCE MAJOURE“

Unvorhersehbare und unbeeinflussbare Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Kriegshandlungen und Blockaden, die die rechtzeitige Ausführung der Vertragspflichten ganz oder teilweise unmöglich machen oder wesentlich erschweren, befreien für die Dauer und den Umfang Ihrer Auswirkungen von der

Durchführung der vertraglichen Pflichten. Der Auftragnehmer wird sich in jedem Falle nach besten Kräften um die Beseitigung der -die Ausführungshindernden- Störungen bemühen. Ist es aufgrund solcher Ereignisse dem Auftragnehmer über einen kontinuierlichen Zeitraum von 2 Monaten nicht möglich, die Bestellung auszuführen, so kann der Auftraggeber ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Den Eintritt und die Beendigung solcher Ereignisse haben sich Auftraggeber und Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer binnen 7 Tagen nachzuweisen. Eine nicht rechtzeitige Benachrichtigung über Ereignisse höherer Gewalt berechtigt den Auftraggeber, die Anerkennung zu verweigern. Das Ausschuss-Werden von terminbestimmenden Teilen ist kein Fall von höherer Gewalt. Diese Regelungen gelten im umgekehrten Fall auch für den Auftraggeber.

8. BEISTELLUNG, GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

An sämtlichen Spezifikationen, Plänen, Zeichnungen, Konzepten und sonstigen Informationen und Daten, die wir dem Lieferanten zur Bestimmung der zu liefernden Ware oder der zu erbringenden Leistung beistellen oder in sonstiger Weise übermitteln, behalten wir uns sämtliche Eigentumsrechte vor. Dies gilt entsprechend für Muster, Werkzeuge, Formen Software und sonstige Verkörperungen unseres geistigen Eigentums. Der Lieferant darf solche Materialien ausschließlich in dem für die Herstellung bzw. Lieferung der Ware bzw. die Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlichen Umfang nutzen. Jegliche Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Genehmigung. Bei Beendigung bzw. Lieferung der Ware oder auf unser Verlangen sind die genannten Materialien an uns zu zurückzugeben.

Der Lieferant hat unsere Materialien getrennt aufzubewahren und so zu kennzeichnen, dass wir als Rechteinhaber und Eigentümer klar erkennbar sind. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für einen Zugriff Dritter auf unsere Materialien, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, bestehen und wird alle verfügbaren Rechtsbehelfe hiergegen in Abstimmung mit uns ausschöpfen. Jegliche Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Materialien durch den Lieferanten darf nur im Rahmen unseres Auftrages erfolgen und wird in jedem Fall für uns vorgenommen, sodass wir als Hersteller gelten (§950 BGB).

9. ANWENDBARES RECHT

Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, gelten für den Vertrag und seine Durchführung ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

Gerichtsstand ist Deutschland (Chemnitz).